Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.01.2024, AZ 15 TaBVGa 138/23
Ausgabe: 11/2023 – 01/2024
Neben den in sich geschlossenen Regelungen der §§ 99 bis 101 BetrVG besteht ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zugunsten des Betriebsrats nicht.
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