Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.08.2021, AZ 12 Ta 84/21
Ausgabe: 07-2021
Der hilfsweise für den Unterliegensfall mit einem Kündigungsschutzantrag gestellte Antrag auf Zahlung einer Abfindung auf Grundlage eines Sozialplans ist hinsichtlich des Verfahrenswerts (nicht erst des Vergleichswerts) zu berücksichtigen, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, in welchem sie den Sozialplanabfindungsanspruch abschließend positiv oder negativ regeln, § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GKG. In diesem Fall betreffen der Kündigungsschutzantrag und der für den Unterliegensfall gestellte Antrag auf Zahlung einer Abfindung denselben kostenrechtlichen Gegenstand, da eine wirtschaftliche Identität der Anträge gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich ist.
Der kostenrechtliche Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und der Streitgegenstand im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht identisch. Haupt- und Hilfsansprüche betreffen dann denselben kostenrechtlichen Gegenstand, wenn sie nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind.
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