Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 31.01.2025, AZ 12 Ta 242/24
Ausgabe: 12/2024 – 01/2025
Der Streit um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitgkeit dar, deren Wert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen ist. Eine Berücksichtigung der Staffelstufen nach § 9 BetrVG hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht sachgerecht.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG bzgl. eines Streits über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, der eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand hat, sind entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs unter II.5. regelmäßig zwei Ausgangswerte in Ansatz zu bringen sind. Lediglich wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder eine Reduzierung des Gegenstandswerts gebieten, sollte von der Bemessung mit zwei Ausgangswerten abgewichen werden.
Neben diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis muss eine Abweichung von der Bemessung mit zwei Ausgangswerten zusätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bewertung der Ausgangslage, also zu einer Bemessung mit zwei Ausgangswerten stehen. Hieraus folgt, dass eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bezüglich eines Streits über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, die drei Ausgangswerte übersteigt, regelmäßig überhöht sein könnte.
Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…