Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2024, AZ 26 Ta (Kost) 6072/24

Ausgabe: 11/2024

1) Wenn das Gesetz in § 45 Abs. 4 GKG von einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich und einer entsprechenden Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG spricht, erfordert dies, dass im Vergleich eine inhaltliche Regelung speziell zu der Frage der Weiterbeschäftigung erfolgt ist.
2) Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit etwas bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt wird, ist nicht ausreichend, um von einer inhaltlichen Regelung im vorstehenden Sinne ausgehen zu können (vgl. Hessisches LAG 21. Juni 2024 – 12 Ta 101/24, Rn. 11; LAG Nürnberg 4. August 2020 – 2 Ta 84/20, Rn. 15; LAG Niedersachsen 24. Januar 2020 – 8 Ta 13/2, Rn. 17; LAG München 16. August 2024 – 3 Ta 62/24, Rn. 30; Sächsisches LAG 18. April 2024 – 1 Ta 26/24, Rn. 18; LAG Hamm 6. Januar 2023 – 8 Ta 254/22, Rn. 15; LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15, Rn. 25).

Weitere Informationen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001…