Neue Beiträge
- Mittelstandsdepesche Ausgabe 01-2025
- 30-jährige Verjährungsfrist für kapitalisierte Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins
- Wettbewerb; außerordentliche Kündigung Auflösungsantrag
- Erschütterung des Beweiswerts einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Begünstigung; Betriebsratsmitglied; Betriebsratsvergütung Begünstigung; Betriebsübliche Entwicklung; Bestimmung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Kontakt
Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Telefon: (0431) 9 74 3020
Telefax: (0431) 9 74 3055
Mail schreiben
Internet-Adresse: www.mittelstands-anwaelte.de
Archive for Januar, 2016
-
Bundesgerichtshof entscheidet zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking
(Kiel) Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 675w Satz 3 BGB die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz […]
-
Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit zweier Klauseln betreffend die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in Riester-Rentenversicherungsverträgen
(Kiel) Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent […]
-
Bundesgerichtshof präzisiert Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum
(Kiel) Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der in § 565 BGB vorgesehene Schutz des Mieters bei Anmietung der Wohnung von einem gewerblichen Zwischenmieter […]
-
Oberlandesgericht Hamm: Kein Haftungsprivileg bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten
(Kiel) Wer einem Nachbarn im Rahmen einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden zufügt, für den die Gebäude- und Hausratsversicherung des Nachbarn eintritt, kann von der Versicherung in Regress genommen werden. […]
-
-
-