Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 01/18 vom 18.01.2018

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23.11.2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 04.12.2008 und 30.06.2011 zurückgewiesen.

Dieser Tarifvertrag verpflichtet Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerks zur Zahlung von Beiträgen an eine Sozialkasse. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diesen Tarifvertrag am 04.06.2012 für allgemeinverbindlich erklärt. Seit 08.09.2017 gilt dieser Tarifvertrag gemäß § 3 des Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes kraft Gesetzes.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, für eine gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Regelungen unabhängig von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung jedenfalls kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung fänden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15 BVL 5011/16

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