1. Aufgrund des Gebotes der Chancengleichheit der Wahlbewerber kann der Wahlvorstand (hier Wahl der Schwerbehindertenvertretung) in einem Betrieb, in dem die Wahlberechtigten ausschließlich in Kundenbetrieben arbeiten, verpflichtet sein, den Wahlbewerbern die Einsatzbetriebe der Wahlberechtigten mitzuteilen.
2. Eine solche Pflicht besteht jedenfalls dann, wenn ein Wahlbewerber aufgrund seiner betrieblichen Stellung die Einsatzdaten kennt, ein anderer Wahlbewerber nicht. Die Gefälle der Chancengleichheit hat der Wahlvorstand auszugleichen. Ein Anspruch des Wahlbewerbers auf Information über die persönlichen Kontaktdaten von Wahlberechtigten besteht nicht.
3. Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl.
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