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Die Veräußerung des Anlagevermögens des Einzelunternehmen an eine vom Einzelunternehmer gegründete GmbH und die Einstellung der Bauträgertätigkeit bedeutet trotz der fehlenden Betriebsaufgabeerklärung eine Betriebsaufgabe und keine Betriebsunterbrechung mit der Folge der Aufdeckung der stillen Reserven