Arbeitsverhältnis liegt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Bestellung als GmbH-Geschäftsführer zugrunde; keine Änderung der Rechtsnatur durch Abberufung als Geschäftsführer; Unterscheidung zwischen den Begriffen sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Arbeitnehmer; Keine Bedeutung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs im Rahmen des Rechtswegbestimmungsverfahrens; Zur Anforderungen an Arbeitnehmerähnlichkeit eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers und zur Darlegungslast hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…