Leitsätze: 1. Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb abweichend auf der Grundlage von § 3 BetrVG bestimmt wird und eine gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 BetrVG abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats besteht. Nur im Falle der Nichtigkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung (hier verneint) kommt ein Abbruch der unternehmenseinheitlichen Betriebsratswahl in Betracht. 2. Keine Nichtigkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat im Falle der ersten Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 BetrVG. 3. Der Umstand, dass trotz Bestehens einer Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 BetrVG, die nicht nichtig ist, örtliche Betriebsräte bereits einen Betriebsrat gewählt haben, führt nicht zum Abbruch der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Das Prioritätsprinzip gilt nicht. Die Wahl auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen Regelung gemäß § 3 BetrVG, die – wie vorliegend – ggfs. und nur anfechtbar ist, führt dazu, dass der übergreifend gebildete und gewählte Betriebsrat zunächst im Amt ist und die Amtszeit der zuvor gebildeten örtlichen Betriebsräte endet.
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