1. Die Möglichkeit eines Geschehensablaufs reicht im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB nicht aus, sofern sie sich nicht derart verfestigt, dass von einem dringenden Verdacht die Rede sein kann.
2. Die den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründenden Vorwürfe müssen dem Beschäftigten mitgeteilt werden, damit er sich mit diesen konkret auseinandersetzen und seine Sicht der Dinge schildern kann.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…