Ist in einer umfangreichen Vertragsklausel (hier: eine fast zweiseitige Klausel über die betriebliche Altersversorgung) die streitige Regelung über die Modalitäten der Anrechnung einer anderen Versorgungsleistung bei Vertragsschluss nicht erörtert worden, so genügt es für das Erfordernis des „Aushandelns“ bzw. des „Einflussnehmenkönnens“ iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bzw. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bezogen auf die streitige Regelung nicht, dass die Vertragsklausel in ihrer Gesamtheit ausführlich zwischen den Vertragsparteien diskutiert wurde und der Verwendungsgegner auf deren Inhalt Einfluss nehmen konnte.
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