1. Übt der Arbeitnehmer erkennbar sachbezogene Kritik an einer bestimmten Anweisung der Amtsleitung seines Arbeitgebers durch eine E-Mail gegenüber diversen Abteilungsleitern und der Amtsleitung und bezeichnet er die Anweisung der Sache nach als „sinnwidrig“, bewegt er sich damit noch im Bereich des grundrechtlichen Schutzes der Meinungsäußerung und nicht jenseits der Grenze zur Formalbeleidigung oder Schmähkritik.
2. Auch ein vollumfänglich freigestelltes Personalratsmitglied hat ein Feststellungsinteresse an der Rechtsunwirksamkeit einer Umsetzungsmaßnahme, wenn damit eine Anbindung an ein neues Referat des Arbeitgebers verbunden ist.
3. Eine Umsetzung ist dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber bei deren Inkrafttreten keinerlei Vorstellungen darüber hatte, welche Aufgaben der Arbeitnehmer in der neuen Funktion wahrnehmen sollte. Es mangelt dann nach § 106 GewO am erforderlichen dienstlichen Interesse.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…