Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG auch dann unwirksam sein, wenn zwischen einer Vorbeschäftigung und dem Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt (BVerfG, 06.06.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BrR 1375/14). Liegt zwischen den Befristungen ein Zeitraum von fünf Jahren, ist keine „sehr lange“ zurückliegende Vorbeschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG gegeben. Ein Vertrauensschutz auf die geänderte Rechtsprechung des BAG zur zeitlichen Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots auf drei Jahre besteht nicht, weil es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger keine langjährige und gesicherte Rechtsprechung in diesem Sinne gab.
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