1. Dem erneuten Auskunftsbegehren eines Klägers steht die materielle Rechtskraft eines in einem vorangegangenen Verfahren ergangenen Teilurteils über nämlichen Auskunftsanspruch entgegen, § 322 I ZPO
2. Nur neue Tatsachen, die eine rechtskräftig festgestellte Rechtslage so verändern, dass eine abweichende Beurteilung von der rechtskräftigen Enscheidung gerechtfertigt ist, führen dazu, dass ein Lebenssachverhalt entsteht, der sich von dem unterscheidet, über den im ersten Prozess zu befinden war. Der Austausch einzelner begründender Tatsachen, die zwar zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des bei der ersten Klage vorgetragenen Lebenssachverhalts führen können, jedoch diesen Lebenssachverhalt in seinem Kerngehalt im Sinne eines eigenständigen Geschehensablaufs nicht verändern, kann die Durchbrechung der materiellen Rechtskraft nicht rechtfertigen.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…