1. Der Beschluss, mit dem einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht abgeholfen wird, ist zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird.
2. In diesem Fall genügt es auch nicht, schlicht auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen oder das neue Vorbringen mit einer bloß formelhaften Begründung zurückzuweisen.
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