1. In entsprechender Anwendung des § 148 ZPO kann die Verhandlung auch bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens in einem anderen Verfahren ausgesetzt werden.
2. Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (vgl. BVerfG 22. September 2008 – 1 BvR 1707/08, Rn. 19).
3. Die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit eines anderweitigen Rechtsverhältnisses ist für die bei ihm zugrunde zu legende Rechtsfrage nur begrenzt nachzuprüfen.
4. Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (vgl. BAG 26. Oktober 2009 – 3 AZB 24/09, Rn. 9).
5. Zu den bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit im Rahmen der Ermessensausübung jedenfalls zu berücksichtigenden Gesichtspunkten.
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