1. Nach Maßgabe des TV ZWK werden Zeitwertkonten eingerichtet, in die die Beschäftigten künftig fällig werdendes Arbeitsentgelt einbringen. Nach Ziff. 6.2 Satz 1 TV ZWK bleiben tarifliche Gehaltssteigerungen (z.B. Stufenaufrückung, qualifizierter Regelaufstieg) in der Freistellungsphase unberücksichtigt.
Darunter fallen nicht nur Anhebungen der laufenden Gehaltszahlungen, sondern auch Einmalzahlungen, wie sie Art. VI und Art. VII des Gehaltstarifvertrages vom 12. Juli 2017 vorsehen.
2. Befindet sich eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer im Zahlungszeitpunkt in der Freistellungsphase, besteht nach Sinn und Zweck des Tarifvertrages kein Anspruch auf die Einmalzahlung. Daran ändert der Umstand nichts, dass mit der Einmalzahlung der Zweck einer pauschalen Lohnerhöhung für einen vorangegangenen Zeitraum verfolgt wird, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer überwiegend aktiv gearbeitet hat.
Darin liegt auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber den aktiven Arbeitskräften.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…