Die wirksame Urlaubserteilung in der Kündigungsfrist ist bei unstreitig bestehendem Vergütungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Zusage der Vergütung in der Freistellungserklärung nicht ausdrücklich wiederholt wird.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…