Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragen-de Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich -vorbehaltlich natur-schutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts -allein nach §910 Abs.2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht.
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