Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2019, AZ 1 SHa 42/19
§ 49 Abs. 2 ArbGG ist auch und gerade auf die Fallgestaltung anwendbar, dass sämtliche Richter/innen eines Gerichts wegen Befangenheit Selbstablehnungsanzeigen erstatten. Sind diese begründet, so hat das Landesarbeitsgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein anderes Arbeitsgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.
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