Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.01.2020, AZ 4 Sa 323/19
1. Sämtliche (Mit-)Erben können neben der gesetzlich angeordneten (Mit-)Erbengemeinschaft iSv. §§ 2032 ff. BGB eine eigenständige und von dieser zu unterscheidende Gesellschaft für bürgerlichen Rechts (GbR) iSv. §§ 705 ff. BGB gründen, die auch Arbeitgeberin sein kann.
2. Bei einer gem. § 128 HGB analog zulässigen Klage eines Arbeitnehmers gegen einen Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann dieser ein Zurückbehaltungsrecht der GbR als rechtshindernde Einrede geltend machen. Dies gilt jedoch nicht für Rechte, die von oder mit Wirkung für die (Mit-)Erbengemeinschaft geltend zu machen sind.
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