1. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG kann von dem Betriebsveräußerer vor dem Betriebsübergang eingeleitet werden, auch wenn die personelle Maßnahme – hier: Umgruppierung – erst nach dem Betriebsübergang wirksam wird.
2. Es besteht eine Vermutung, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das arbeitsunfähig erkrankt ist, auch amtsunfähig ist. Handelt es sich um den Vorsitzenden des Betriebsrats, so ist er verhindert i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
3. Nimmt der verhinderte Vorsitzende des Betriebsrats an einer Betriebsratssitzung teil, führt dies zur Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses.
4. Ein Selbstzusammentrittsrecht des Betriebsrats bei Verhinderung von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden des Betriebsrats setzt voraus, dass ein dringlicher Beratungsgegenstand vorliegt.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…