1. Haben die Parteien arbeitsvertraglich eine monatliche Arbeitszeit vereinbart, richtet sich der Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit aus § 3 Abs. 7 MTV Einzelhandel NRW auf eine höhere monatliche Arbeitszeit und nicht auf eine höhere wöchentliche Arbeitszeit.
2. Zeiten, die in die Monate November und Dezember fallen, verlängern ebenso wie die in § 3 Abs. 7 Satz 3 MTV Einzelhandel NRW genannten Zeiten von Urlaub und Krankheit bis zu 6 Wochen den maßgeblichen Referenzzeitraum in § 3 Abs. 7 Satz 1 MTV Einzelhandel von 17 Wochen nicht (entgegen LAG Hamm 13.04.2016 – 3 Sa 1645/15, juris).
3. Zu den Anforderungen an die rechtzeitige Geltendmachung des tariflichen Anspruchs auf Arbeitszeiterhöhung gemäß § 3 Abs. 7 Satz 6 MTV Einzelhandel NRW.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…