a)Das Recht des einzelnen Gesellschafters, im Wege der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist beschränkt durch die Grundsätze der gesell-schaftsrechtlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.April 2010 -IIZR69/09, ZIP 2010, 1232 Rn.3; Urteil vom 13.Mai 1985 -IIZR170/84, NJW1985, 2830, 2831; Urteil vom 27.Juni 1957 -II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 50).
b)Die eigene zeitgleiche Klagerhebung eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zusammen mit der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter, die lediglich die Kosten der Durchsetzung der Sozialverpflichtung erhöht, kann gegen die gesell-schaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen.
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