1. Deißlingen gehörte zu keiner Zeit zum Regierungsbezirk Südbaden.
2. Betriebe sind nicht „mitgliedsfähig“ in einem Arbeitgeberverband. Mitglied werden die Rechtsträger eines Unternehmens.
3. Denkbar ist, dass nicht für jedes Mitglied alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft – etwa die Tarifbindung – gleich und mit gleicher Reichweite ausgestaltet sind; die Art und Ausgestaltung der Mitgliedschaft kann unterschiedlich sein. Das Unternehmen ist dann zwar „vollständig“ Mitglied im Arbeitgeberverband, allerdings teilweise mit und teilweise ohne Tarifbindung. Insoweit keine Tarifbindung besteht, kann von einer „OT-Mitgliedschaft“ gesprochen werden.
4. Maßgeblich ist, ob die Satzung des Verbandes diese Möglichkeit bei einer auch im Übrigen zulässigen Ausgestaltung vorsieht (hier verneint).
5. Die Satzung eines Arbeitgeberverbands muss den Gleichlauf von Verantwortung und Betroffenheit gewährleisten. Regelmäßig wird zumindest die interessengerechte Auslegung ergeben, dass keine entmündigenden Bevollmächtigung durch die Mitgliedsunternehmen vorliegt.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…