1. Grob beleidigende/rassistische Äußerungen eines Arbeitnehmers können einen fristlosen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
2. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere sowohl die Fragen des Anlasses und der Singularität entsprechender Äußerungen als auch die Frage, ob eine Kenntnisnahme der betroffenen Person bezüglich der Äußerungen vorliegt, von Bedeutung. Ferner ist der Umstand der Dauer eines beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
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