Die Veräußerung von betriebsnotwendigem Vermögen durch eine GmbH, die auf-grund eines Teilgewinnabführungsvertrags verpflichtet ist, 20% ihres Jahresüber-schusses abzuführen, an eine Gesellschaft mit im Wesentlichen gleichen Gesellschaftern gegen eine angemessene Gegenleistung begründet nicht ohne Weiteres eine den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende Verletzung der Leistungstreuepflicht
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