1. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig.
2. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17), nach der die Mindestsätze der HOIA 2013 gegen Art. 15. Abs. 1, Satz 2 Bucht. G und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 EG verstoßen, gelten auch für die Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009.
3. Auf einen Verstoß der Regelungen der HOAI 2009 gegen die Richtlinie 2006/123 EG kann sich ein Privater im Rahmen eines Rechtsstreits gegenüber einem anderen Privaten vor einem ordentlichen Gericht nicht be-rufen (Vertikalverhältnis).
4. Ein Verstoß von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Satz 2 der Richtlinie 2006/123 EG stellt jedoch gleichzeitig einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV dar. Auf einen solchen Ver-stoß kann sich auch ein Privater gegenüber einem anderen Privaten im Rahmen eines Rechtsstreits berufen.
5. Art 49 AEUV ist auch dann auf einen Sachverhalt, der durch § 7 Abs. 1 HOAI geregelt wird, anzuwenden, wenn an diesem nur Inländer beteiligt sind. Die in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 vorgeschriebenen Mindestsätze entfalten eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Wirkung, die sich in den Mitgliedstaaten auswirken. Dies genügt um ein grenzüberschreitendes Element des Rechtsstreits zu bejahen.
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