Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2020, AZ 29 Ca 9162/19
Ausgabe: 3 – 2020
§ 14 Abs. 2a) TzBfG gestattet nicht die sachgrundlose Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages, wenn die letzte Verlängerung nach Ablauf des 4-Jahres-Zeitraums – gerechnet ab der Gründung des Unternehmens – erfolgt.
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