BGH, Beschluss vom 17.07.2020, AZ V ZR 128/19
Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nicht anwendbar, wenn die Rechte an einer Grenzeinrichtung dinglich geregelt sind (hier: Grunddienstbarkeit),das gilt insbesondere hinsichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast.
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