BGH, Beschluss vom 24.06.2020, AZ VIII ZR64/19
Beruft sich der Mieter im Räumungsprozess darauf, die Beendigung des Miet-verhältnisses stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar (§574 Abs.1 Satz1 BGB) und trägt er zu seinen diesbezüglich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen substantiiert sowie unter Vorlage aussagekräftiger fachärztlicher Atteste vor, verstößt die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Mieters sowie zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen seiner -behaupteten -Erkrankungen auf die Lebensführung im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung regelmäßig gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs. 1 GG; im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Mai 2019 -VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133, Rn. 31, 44 und VIII ZR 167/17, NJW-RR 2019, 972 Rn. 38).
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