Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2020, AZ 17 Sa 11/19
1. Ein Urteil nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO setzt voraus, dass in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist (§ 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Jedenfalls bei Säumnis der beklagten Partei in der Kammerverhandlung kann ein solcher früherer Termin auch die Güteverhandlung gewesen sein. Selbst wenn man dies anders sieht, scheidet dann eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das Arbeitsgericht aus.
2. Die Frage, ob die Entscheidung nach Aktenlage statt durch Alleinentscheidung durch die Kammer des Arbeitsgerichts hätte getroffen werden müssen, konnte offenbleiben.
3. Anwendungsfall einer eigenständigen Regelung zum Verfall von vertraglichem Mehrurlaub.
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