LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2020, AZ 10 Sa 2130/19

Ausgabe: 08-2020

1) Ein biometrisches Zeiterfassungsystem ist in aller Regel nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG.
2) Die Anordnung einer arbeitsmedizinieschen Pflichtvorsorgeuntersuchung ist nur als Maßnahme infolge einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG zulässig. (§ 3 Abs. 1 ArbMedVV).

Weitere Informationen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…