Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2020, AZ 4 TaBV 5/19

Ausgabe: 7-9/2020

Das Wahlausschreiben für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist an einer den Wahlberechtigten zugänglichen und geeigneten Stelle im Betrieb auszuhängen. Geeignet ist die Stelle regelmäßig, wenn sie von einer möglichst großen Zahl der Beschäftigten aufgesucht und eingesehen werden kann, damit möglichst viele Wahlberechtigte von der Durchführung der Wahl Kenntnis erlangen.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…