LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2020, AZ 2 Sa 165/20
Ausgabe: 7-9/2020
1) Ein Antrag, die Bekagte zur Zahlung eines „maximalen“ Betrags „bis auf Weiteres“ zu verurteilen, ist unzulässig, da zu unbestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO
2) Ein Hinterbliebener eines Arbeitnehmers kann auf eine Betriebsrentenerhöhung gem. § 16 BetrAVG nicht einseitig verzichten.
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