LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2020, AZ 8 Sa 13/20
Ausgabe: 7-9/2020
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus 6 Ca 412/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2019 sowie die entsprechenden Entgeltdifferenzen.
2
Der 57-jährige Kläger ist seit dem 1. März 2012 bei der beklagten Gemeinde als vollbeschäftigter Angestellter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA kraft Inbezugnahme im Arbeitsvertrag Anwendung. Derzeit ist der Kläger in die Entgeltgruppe (im Folgenden: EG) 9b des TVöD-VKA eingruppiert. Er übt die Stelle des Sachgebietsleiters im Ordnungsamt aus und ist ständiger Stellvertreter der Leiterin des Bau- und Ordnungsamtes der Gemeinde.
3
Dem Kläger sind als Sachgebietsleiter folgende 7 Mitarbeiter dauerhaft unterstellt:
4
im Ordnungsamt:
1. Sachbearbeiter Feuerwehrangelegenheiten und allgemeines Ordnungsrecht
mit 40 Std./W. in der EG 8 TVöD
2. Sachbearbeiterin allgemeines Ordnungsrecht und Umlage von
Gebühren und Beiträgen mit 36 Std./W. in der EG 8 TVöD
im Einwohnermeldeamt
3. Sachbearbeiterin Meldeangelegenheiten mit 22,5 Std./W. in der EG 6
4. Sachbearbeiterin Meldeangelegenheiten mit 22,5 Std./W. in der EG 6
vom Bauhof/Hausmeister
5. technischer Mitarbeiter mit 40 Std./W. in der EG 5 TVöD
6. technischer Mitarbeiter mit 40 Std./W. in der EG 5 TVöD
7. technischer Mitarbeiter regelmäßig befristet in Teilzeit in der EG 1TVöD
5
Die Verwaltung gliedert sich in die Fachämter Bauamt/Ordnungsamt und Kämmerei/Finanzen sowie die drei Sachgebiete
6
1. Personalamt
2. Steuern/Finanzen
3. Ordnungsamt.
7
Dem Bürgermeister ist – neben den zwei Fachämtern – das Sachgebiet Personalamt direkt unterstellt. Bei der Beklagten sind neben dem Kläger die Sachgebietsleiterin Personalamt, die Sachgebietsleiterin Steuern/stellv. Kämmerin (2 unterstellte Mitarbeiter) und der Sachbearbeiter Bergbaubedingte Sonderaufgaben in die EG 9b TVöD-VKA eingruppiert.
8
In dem ca 240 qkm großen Gemeindegebiet mit 16 Ortsteilen und 3.500 Einwohnern und 35 – 30 Mitarbeitern gibt es weniger als 10 konzessionierte Gaststätten. Es sind nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers 8 Maklergewerbe und 5 Reisegewerbe angemeldet. 2019 erfolgten 2 Festsetzungen für Spezialmärkte. In der Gemeinde der Beklagten existiert keine gewerbliche Prostitution.
9
In der Gemeinde werden pro Jahr etwa 5 – 10 Bußgeldbescheide erlassen, die nach Erhebung von Einsprüchen an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden.
10
Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens erstellte der Kläger mit Stand Mai 2019 eine Arbeitsplatzbeschreibung (Blatt 73 – 86 der Akte). Dabei beschreibt der Kläger 58 Haupt- und Einzeltätigkeiten, denen er teilweise besondere Schwierigkeit und Bedeutung, gründliche umfassende Fachkenntnisse, selbständige Leistungen sowie das Merkmal: besonders verantwortungsvoll zuschreibt.
11
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich Vergütung nach der EG 10, hilfsweise nach der EG 9c des TVöD-VKA geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6. März 2018 die Einstufung in die EG 9c und auch EG 10 ab. Der Kläger sei zutreffend nach der EG 9b Fallgruppe 2 eingruppiert.
12
Mit seiner am 29. April 2019 erhobenen Klage begehrte der Kläger im Wege der Feststellungsklage die Eingruppierung nach der EG 10, hilfsweise nach der EG 9c und klagt die entsprechenden Entgeltdifferenzen ein.
13
Der Kläger hat vorgetragen, es ergebe sich aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung, dass er zu 42 % Tätigkeiten ausübe, die dem Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der EG 10 entsprächen. Er übe auch zu mehr als 50 % das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit aus, da dies mit 23,5 % der Tätigkeiten in den Haupt- und Einzeltätigkeiten aufgeführt sei. Im Übrigen werde dieses Merkmal mit einem Anteil von den 42 % aufgrund der erfüllten Voraussetzungen für die EG 10 miterfüllt. Auch die ständige Stellvertretung der Leiterin des Bau- und Ordnungsamtes sowie die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Arbeitsschutzes und die Aufgaben des Leiters des Arbeitsschutzausschusses würden besonders ins Gewicht fallen.
14
Der Kläger hat beantragt,
15
I. festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2017 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 10 TVöD hat.
16
I.1. Ergänzend zum Antrag zu I. wird weiter beantragt, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2017 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe EG 9c TVöD hat.
17
I.2. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.06.2019 einen Betrag in Höhe von 6.101,63 € brutto zu zahlen.
18
II.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2019 einen Betrag in Höhe von 10.154,35 € brutto als Differenzbetrag nachzuzahlen.
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II.2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.05.2019 bis 30.06.2019 einen weiteren Betrag in Höhe von 826,94 € brutto als Folgedifferenzbetrag nachzuzahlen.
20
Die Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte bestreitet, dass die vom Kläger dargestellten Tätigkeiten in dem vom Kläger dargestellten Umfang (Anteil der Arbeitszeit in Prozent) richtig seien. Die Tätigkeiten (Punkte 1, 2, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 23, 34, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 35, 35, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 52, 53) auch nicht jeweils besonders schwierig und bedeutungsvoll seien. Sie bedürften auch keiner besonderen Verantwortung und erforderten keine umfassenden Fachkenntnisse, sondern seien abwechslungsreich, aber durchschnittlicher Natur (Einweisung für Mitarbeiter der Parkraumbewirtschaftung im Ordnungsamt). Der Anteil der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeiten liege unter 30 % der Tätigkeiten. Auch liege der Anteil der besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten bei unter 50 %.
23
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
24
Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aus den vom Kläger mitgeteilten Tätigkeiten ließen sich 4 Arbeitsgänge bilden:
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a) Der Arbeitsbereich „Organisation und Kontrolle des Sachgebiets Ordnungsamts“ (Aufgaben 1, 2 und 5 bis 11 in der klägerischen Tabelle, entspricht 32,5 % der Tätigkeiten)
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b) die eigenverantwortliche Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahren dar (Aufgaben 3, 4, 13 bis 26, 28, 30, 34, 36 bis 57 der klägerischen Tabelle, entspricht 55 % der Tätigkeiten) Dieser Arbeitsvorgang unterteilt sich in das Gebiet der Gewerberegister/ Gewerbeerlaubnis sowie des sonstigen ordnungsamtlichen Aufgabenbereichs und erfasst die gesamte Bearbeitung bis zur Erstentscheidung inklusive der diesbezüglich vorzunehmenden Festlegung von Sanktionen und Zwangsmaßnahmen nebst anschließender Durchführungskontrolle.
27
c) Die dem Kläger übertragene selbstständige Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel (Widersprüche, Tätigkeit 27, 29, 31, 32, 33, 35 (Blatt 79, 80 der Akte), entspricht 9 % der Tätigkeiten) stellt den dritten Arbeitsvorgang dar. Die selbstständige Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel führt zu einem abweichenden Arbeitsergebnis als die eigenverantwortliche Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahren.
28
d) Die Aufgaben 12 (2 %) und 58 (1,5) stellen wiederum eigenständige Arbeitsvorgänge dar.
29
Entscheidungserheblich nach § 12 TVL sei daher der oben festgestellte zweite Arbeitsvorgang „eigenverantwortliche Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahren“, der 55 % der gesamten klägerischen Tätigkeit ausmache.
30
Die Voraussetzungen der Erfüllung der Tarifmerkmale der EG E9b unterstellt habe der darlegungspflichtige Kläger lediglich seine eigenen Tätigkeiten beschrieben, aber jedenfalls nicht dargelegt, dass und warum er die Qualifizierungsmerkmale der EG 9c erfülle. Für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebe, ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Dies setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der einen wertenden Vergleich erlaubt, an dem es hier fehle, so dass auch die Voraussetzungen für die? EG 10 nicht dargelegt sei.
31
Gegen das am 10.12.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.01.2020 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.04.2020 mit einem am 09.04.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.
32
Der Kläger und Berufungskläger tritt der angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Der Kläger meint mit der Berufung, es seien entgegen des Arbeitsgerichts folgende 4 Arbeitsvorgänge mit folgenden von der Beklagten bestrittenen Zeitanteilen zu bilden:
33
I. Übernahme und Wahrnehmung von Leitungsaufgaben Nr. 1, 2, 5-13, 51, 53, 56 (39,0 %)
34
II. eigenverantwortliche Erledigung von allgemeinen und speziellen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaufgaben Nr. 3, 4, 14, 15, 17 – 22, 33, 34, 37, 39, 40, 45 – 47, 49, 50, 52, 54, 55, 57 (33,5 %)
35
III. eigenverantwortliche Erteilung von Erlaubnissen sowie Durchführung von Untersagungs-, OWi-, Bußgeld-, Widerrufsverfahren und Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben
36
Nr. 16, 23 – 32, 35, 36, 38, 41 – 44, 48 (26,0 %)
37
IV. Personalratstätigkeit (PR-Vorsitzender) Nr. 58 (1,5 %)
38
Er trägt vor, diese Tätigkeiten mit ihrer Nummerierung seien den neuen Arbeitsvorgängen zugeordnet. Wegen der Einzelheiten nebst behauptetem Zeitanteil für die Einzeltätigkeiten wird auf die Übersicht in den Arbeitsvorgängen verwiesen.
39
Der Kläger meint, die so gebildeten Arbeitsvorgänge I und III, die zusammen 65 % ergäben, erfüllten das Heraushebungsmerkmal “besonders verantwortungsvoll“. Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs I wegen der Leitungstätigkeit gegenüber den ihm unterstellten Sachbearbeitern in vier Zuständigkeitsbereichen (Bl 145 GA): Er leite das Sachgebiet, leite die Mitarbeiter fachlich an, organisiere und kontrolliere die Arbeitsabläufe.
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Seine Aufgabenbereiche inklusive Unterschriftsbefugnis für verwaltungsinterne Anordnungen bis 5.000,00 Euro seien besonders verantwortungsvoll.
41
Die im Arbeitsvorgang III zu erledigenden Tätigkeiten höben sich von den Aufgaben, die sonst ein Sachbearbeiter Ordnungsamt in der E9b zu bearbeiten habe, erheblich ab (wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz vom 9. April 2020 (Bl 163 – 168 GA) verwiesen. Die wahrzunehmenden Tätigkeiten hätten eine erhebliche Außenwirkung und Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse Dritter wie mit Bußgeld Verwarnten, auf Makler, Hundehalter, der Friedhofssatzung Unterworfene, Grundstückseigentümern bei Gefahrenlage durch Baum oder Anpflanzung. Er vertrete die Beklagte in Bußgeldsachen vor dem Amtsgericht Cottbus, Zweigstelle Guben. Der Kläger sei für die Bearbeitung von Widersprüchen in feuerwehrrechtlichen Angelegenheiten, für die Erhebung des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehren, bei haushaltsrechtlichen Angelegenheiten sowie Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiterszuständig. Er habe Friedhofsatzungen entworfen und Kosten für Gebührensatzungen kalkuliert.
42
Auch die Tätigkeiten des Arbeitsvorganges II 14, 17, 33, 39, 50 und 52 erfüllten zu 12% der Arbeitszeit das geforderte Heraushebungsmerkmal, welches sich von der Normalverantwortung eines Sachbearbeiters abhebe. Bei Nr. 14, 52 „Sprechstunden und Beschwerden“ wegen der Vielfalt des Aufgabengebietes, bei Nr. 17 „Amtshilfeersuchen“ wegen der Außenwirkung, bei Nr. 33, 39 wegen besonderer Sorgfalt und Einfühlungsvermögen in Trauerfällen, bei Nr. 50 wegen Wahrung wirtschaftlicher Interessen.
43
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 28.11.2010 – 6 Ca 412/19
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Vergütungsgruppe EG 9 c TVöD zu vergüten.
45
2. die Beklagte zu verpflichten, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der EG 9b und der EG 9c zu zahlen und ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt beginnend ab 01.02.2017 mit 5 %punkten über dem Basissatz zu verzinsen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
48
Sie trägt vor, die Voraussetzungen der EG 9c seien vom Kläger nicht dargelegt worden.
49
Leitungsaufgaben nach dem vom Kläger gebildeten Arbeitsvorgang I fielen nur zu 10 % an, da die Vertretung für die Aufgaben der Bauordnungsamtsleiterin die Sachbearbeiterin aus dem Bauamt Bisse vornehme.
50
Die Leitungstätigkeiten seien als Koordinierungs- und Organisationsmaßnahmen überschaubar, da die 7 Ordnungsamtsmitarbeiter überwiegend autark und selbständig ohne tägliche Anweisung durch den Kläger arbeiten Der Sachbearbeiter F. nähme die häufig anfallenden Aufgaben der Feuerwehren allein ohne Anweisung oder mit Hilfe des Klägers wahr, der auf diesem Gebiet nicht tätig sei.
51
In dem Gemeindegebiet mit überwiegend landschaftlich geprägter Struktur fielen kaum oder nur sporadisch ordnungsrechtliche Probleme aus den Gebieten des Gewerberechts, des Friedhofsrechts, des Verkehrs-OWi-Rechts oder des Bußgeldrechts an.
52
Die im Arbeitsvorgang II beschriebenen Tätigkeiten, die nicht besonders anspruchsvoll wären, würden, soweit sie anfallen, vom Kläger erbracht und zwar mit 70 % seiner Arbeitszeit. So würden Einsprüche im Bußgeldverfahren (5 – 10 pro Jahr) grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Behauptungen des Klägers, die Tätigkeiten Nr. 14, 17, 33, 39, 50 und 52 im Arbeitsvorgang II erfüllen das Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“, treffe nicht zu, es handele sich um allgemeine Tätigkeiten eines Verwaltungssachbearbeiters in diesem Bereich, die weder überdurchschnittlich noch besonders verantwortungsvoll sind.
53
Die Tätigkeit Nummer 17 führt im Wesentlichen nicht der Kläger, sondern das Meldeamt aus. Bei Tätigkeiten der Nummer 33 erfolgt durch den Kläger lediglich eine Vermittlung an die jeweiligen Ortsvorsteher der kleinen Gemeinden, die die Einzelheiten der Bestattungen und Beisetzungen auf den jeweiligen Ortsteil-Friedhöfen in eigener Hoheit regeln.
54
Die Tätigkeiten der Standsicherung von Grabmälern und deren Abhilfemaßnahmen (Nummer 39) werden seitens der Gemeinde Sch. auf eine private Drittfirma übertragen und bedürfen lediglich noch der Überwachungsfunktion. Die meisten Beschwerden und Hinweise von Bürgern (Tätigkeit nach Nummer 50) gingen in den letzten Jahren direkt beim damaligen Bürgermeister ein und nur ausnahmsweise beim Kläger.
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Die im Arbeitsvorgang III beschrieben Tätigkeiten würden maximal mit 10 % anfallen, da Gewerbezulassungen, Gaststättenverfügungen so gut wie nie anfallen.
56
So würden Tätigkeiten in den Bereichen der Nummern 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 41, 42 – 44 nicht bei der Beklagten anfallen.
57
Personalratstätigkeit falle wöchentlich 1 – 2 Stunden beim Kläger an, so dass der Arbeitsvorgang Nr.4 6,5 % der Arbeitszeit ausmache.
Entscheidungsgründe
I.
58
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) statthafte Berufung des Klägers ist von ihm form- und fristgerecht eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist auch fristgerecht und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1, 3 Zivilprozessordnung (ZPO), § 66 Abs. 1, S. 1, 2 ArbGG).
II.
59
Die Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage des Klägers auf Vergütung nach den EG 9c der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD-VKA abgewiesen.
60
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD-VKA aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
61
2. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Vergütung nach der EG 9c gemäß § 12 TVöD-VKA in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung TVöD-VKA zu.
62
a) Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass das für eine Eingruppierung in die EG 9c der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD-VKA erforderliche Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit vorliegt.
63
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 TVöD-VKA richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD-VKA. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD-VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 S. 2 TVöD-VKA). Dies entspricht den Regelungen in § 22 Abs. 2 S. 1 und 2 BAT-O.
64
aa. Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang (vgl. BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – zitiert nach juris, dort Rn. 23). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, a. a. O., m. w. N.).
65
Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG, a. a. O., Rn. 25, m. w. N.). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen sind. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden können, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (BAG, a. a. O., m. w. N.).
66
bb. In Anwendung dieser Grundsätze untergliedert sich die Tätigkeit des Klägers bei natürlicher Betrachtungsweise in vier Arbeitsvorgänge, und zwar in den ersten Arbeitsvorgang:
67
Der Arbeitsbereich „Leitung, Organisation und Kontrolle des Sachgebiets Ordnungsamt“ (Aufgaben 1, 2 und 5 bis 11 in der klägerischen Tabelle, entspricht 32,5 % der Tätigkeiten) stellt einen selbstständigen Arbeitsvorgang gemessen am Arbeitsergebnis dar. Denn im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Kläger die Arbeitsabläufe im Team Ordnungsamt zu organisieren und zu leiten. Gegebenenfalls sind diesbezüglich z. B. Abwesenheitsvertretungen festzulegen bzw. die konkrete Arbeitsverteilung zu planen und durchzuführen.
68
Jedenfalls stehen diese Tätigkeiten in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den dem Kläger im Übrigen übertragenen Tätigkeiten die er unter Ziff. 1 aufführt, nicht mit Ziff. 51, Bearbeitung von Fördermitteln, nicht mit Ziff. 53 (Erarbeitung und Kontrolle der Verträge für den Winterdienst und auch nicht Leitung des Arbeitsschutzauschusses (Ziff. 56,) da diese Leitungsaufgabe nichts mit dem Ordnungsamt zu tun hat, was sich schon daran zeigt, dass diese Aufgabe kenntnisbezogen vorher bei der Amtsleiterin Bauamt verortet war.
69
b) Der zweite Arbeitsvorgang stellt die eigenverantwortliche Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahren dar (Aufgaben 3, 4, 13 – 26, 28, 30, 34, 36 – 57 der klägerischen Tabelle, entspricht rechnerisch 55% der Tätigkeiten). Dieser Arbeitsvorgang unterteilt sich in das Gebiet der Gewerberegister/ Gewerbeerlaubnis sowie des sonstigen ordnungsamtlichen Aufgabenbereichs und erfasst die gesamte Bearbeitung bis zur Erstentscheidung inklusive der diesbezüglich vorzunehmenden Festlegung von Sanktionen und Zwangsmaßnahmen nebst anschließender Durchführungskontrolle. Die einzelnen dargestellten Arbeitsinhalte stellen gemessen am Arbeitsergebnis lediglich unselbstständige Arbeitsschritte dar. Erst mit Erlass der entsprechend gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls etwaiger Bußgeldverfahren und der Einleitung gegebenenfalls notwendiger Zwangsmaßnahmen im Fall der Nichtbefolgung nebst Durchführungskontrolle ist der Verwaltungsvorgang auf der ersten Ebene abgeschlossen. Das angestrebte Arbeitsergebnis, nämlich die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, ist dann erreicht.
70
Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass in diesem Zusammenhang Tätigkeiten in den Bereichen der Nummern 24, 25, 26, 27, 28, nicht bei der Beklagten anfielen, was hinsichtlich der rechnerischen Zeitanteile dazu führt, dass diese Tätigkeiten rechnerisch zu 6,5 % weniger und daher nur zu 48,5 % Zeitanteil anfallen.
71
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Arbeitsvorgang auch nicht künstlich in allgemeine und spezielle ordnungsbehördliche Aufgaben als „Tagesgeschäft“ und „eigenverantwortliche Erteilung von Erlaubnissen sowie Durchführung von Untersagungsverfügungen OWi, Bußgeld Widerrufsverfahren und Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben“ aufzuspalten, da diese vom Kläger zusammengestellten bemühten Arbeitsvorgänge zu einer zu vermeidenden Atomisierung des vom Arbeitsgericht gebildeten Arbeitsvorgangs 2 führen würde.
72
Was die Kontrolle zur Einhaltung und Ahndung von Verstößen allgemein (Ziff. 16) und zur rechtlichen Vorschrift des Gewerberechts (Ziff. 30), Erteilung von Verwarngeldern (Ziff. 31) oder Widersprüche über Kostenersatz bei Feuerwehreinsätzen (Ziff. 32) vor Ort, Kontrollen zur Feststellung der Verkehrssicherheit von Bäumen (Ziff. 48) mit einem vom Kläger gebildeten Arbeitsvorgang „Erteilung von speziellen Erlaubnissen“ als mögliches Arbeitsergebnis zu tun haben soll, erschließt sich nicht. Insoweit führt das Arbeitsgericht zu Recht aus:
73
Dieser Arbeitsvorgang unterteilt sich in das Gebiet der Gewerberegister/ Gewerbeerlaubnis sowie des sonstigen ordnungsamtlichen Aufgabenbereichs und erfasst die gesamte Bearbeitung bis zur Erstentscheidung inklusive der diesbezüglich vorzunehmenden Festlegung von Sanktionen und Zwangsmaßnahmen nebst anschließender Durchführungskontrolle. Die einzelnen dargestellten Arbeitsinhalte stellen gemessen am Arbeitsergebnis lediglich unselbstständige Arbeitsschritte dar. Erst mit Erlass der entsprechend gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls etwaiger Bußgeldverfahren und der Einleitung gegebenenfalls notwendiger Zwangsmaßnahmen im Fall der Nichtbefolgung nebst Durchführungskontrolle ist der Verwaltungsvorgang auf der ersten Ebene abgeschlossen. Das angestrebte Arbeitsergebnis, nämlich die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ist dann erreicht.
74
Auch der vom Arbeitsgericht festgestellte Arbeitsvorgang 3 ist nicht zu beanstanden:
75
Die dem Kläger übertragene selbstständige Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel (Widersprüche, Tätigkeit 27, 29, 31, 32, 33, 35 [Blatt 79, 80 der Akte], entspricht 9 % der Tätigkeiten) stellt den dritten Arbeitsvorgang dar. Die selbstständige Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel führt zu einem abweichenden Arbeitsergebnis als die eigenverantwortliche Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahren.
76
Das Arbeitsgericht Cottbus hat in diesen Zusammenhang zu Recht ausgeführt:
77
Denn bei der Rechtsmittelbearbeitung handelt es sich um einen eigenen, abgrenzbaren Verfahrensschnitt, der sich zeitlich und inhaltlich nicht mit den vorangegangenen Verwaltungsverfahren auf der ersten Ebene deckt. Zwar knüpft auch das Widerspruchsverfahren an den im Erstverfahren ermittelten Sachverhalt an. Daraus folgt jedoch nicht, dass Erstentscheidung und das anschließende Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren untrennbar miteinander verbunden sind. Das Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren kann mit einer Verwerfung, einer Zurücknahme des Erstbescheides oder auch gegebenenfalls mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft enden. Auch inhaltlich ist ein völlig differenzierter Bearbeitungsansatz gegeben. Im Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren geht es nicht mehr allein – wie im Rahmen der Erstentscheidung – um die inhaltliche Umsetzung der Gesetze im Rahmen der Gewerbeordnung, sondern deutlich darüber hinaus zunächst einmal um die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit eines eingelegten Rechtsmittels. Es ist gerade nicht so, dass auf der Grundlage des im Ausgangsverfahrens ermittelten Sachverhaltes noch einmal in Anwendung der gleichen Vorschriften über die Sach- und Rechtslage zu entscheiden ist. Vielmehr sind zunächst die formellen Voraussetzungen des eingelegten Rechtsmittels zu prüfen und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch über z. B. Anträge auf Einsetzung in den vorherigen Stand zu entscheiden. Zudem werden im Regelfall weitere tatsächliche und rechtliche Argumente vom Einspruchsführer bzw. vom Widerspruchsführer im Rechtsmittelverfahren vorgetragen, die gegebenenfalls dann auch zu einer abweichenden Entscheidung führen können. Bei der Entscheidung über einen Einspruch bzw. einen Widerspruch handelt es sich um eine andere Entscheidung als im vorangegangenen Erstentscheidungsverfahren. Das Arbeitsergebnis im Erstentscheidungsverfahren dient ausschließlich der Umsetzung der Gewerbeordnung und anderer ordnungsrechtlicher Gesetze. Die Entscheidung über den Einspruch bzw. Widerspruch dient dem Arbeitsergebnis der Durchsetzung der Rechtsposition einer von der Erstentscheidung betroffenen Person zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Verwaltungshandelns im Rahmen der Erstentscheidung. Mithin dienen im Verwaltungsverfahren Erstentscheidung einerseits und Bearbeitung im Rahmen eingelegter Einsprüche bzw. Widersprüche andererseits jeweils unterschiedlichen Arbeitsergebnissen mit der Folge, dass es sich jedenfalls grundsätzlich – und so auch hier – um abweichende Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinn handelt, so auch LAG M-V vom 20.03.2018 – 5 Sa 53/17 -; juris Rn. 124 sowie vom 26.07.2016 – 5 Sa 226/15 -; juris Rn. 96, 97, 98. Für dieses Ergebnis sprechen im Übrigen auch die in dem Klammerzusatz in Satz 1 der Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 TVöD-AT-VKA aufgezählten Regelbeispiele für Arbeitsvorgänge. Denn dort heißt es – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
78
…“unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorganges, eines Widerspruchs oder eines Antrages, ….“
79
Aus der Verwendung des Wortes „oder“ wird deutlich, dass auch die Tarifvertragsparteien jedenfalls grundsätzlich im Rahmen der Erstbescheidung eines Antrages einerseits und der Widerspruchsbescheidung andererseits grundsätzlich und ausgehend vom jeweiligen Arbeitsergebnis her von der Möglichkeit unterschiedlicher Arbeitsvorgänge ausgehen, vgl. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Juni 2018 – 3 Sa 206/17 –, Rn. 34 – 36, juris.
80
Dem Arbeitsvorgang 3 sind entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht die Tätigkeiten 16, 23 – 26, 28 – 30, 35, 36, 38, 41 – 44, 48 zuzuschlagen, die dem Arbeitsvorgang Nr. 2 (23 – 26, 28, 30, 36, 38, 41 – 44, 48) zuzuordnen sind und in keinem Zusammenhang mit der rechtlichen Überprüfung eines Bescheids stehen.
81
c) Die Bewertung der obigen Arbeitsvorgänge ergibt – unabhängig von den strittigen Zeitanteilen bei diesen Arbeitsvorgängen zwischen den Parteien -, dass dem Kläger nicht überwiegend Tätigkeiten übertragen sind, die das Tarifmerkmal der EG 9c der Anlage 1 – Entgeltordnung TVöD-VKA erfüllen.
82
aa. Die vorliegend maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten:
83
Entgeltgruppe 9 b
1. …
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9 a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
Entgeltgruppe 9 c
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
84
Die Tätigkeitsmerkmale sowohl der EG 9b bis 9c bauen aufeinander auf.
85
Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – zitiert nach juris, dort Rn. 19 m. w. N.) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der EG 9b der Anlage 1 – Entgeltordnung TVöD-VKA und die der darauf aufbauenden EG 9c der Anlage 1 c – Entgeltordnung TVöD-VKA erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird (BAG, a. a. O., Rn. 19). Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber denjenigen eines Angestellten der EG 9 b der Anlage 1 – Entgeltordnung TVöD-VKA entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der EG 9c der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD-VKA begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten der Ausgangsfallgruppe und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (BAG, a. a. O., Rn. 19). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlaubt (BAG, a. a. O.).
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cc. Der Kläger erfüllt die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe 9b der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD-VKA bzw. der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT-O.
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Eine pauschale summarische Prüfung des Vorliegens dieser Eingruppierungsmerkmale ist vorliegend ausreichend, da auch die Beklagte davon ausgeht, dass dem Kläger eine Vergütung nach der EG 9b der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD-VKA zusteht.
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Eine solche ist ausreichend, soweit die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – zitiert nach juris, dort Rn. 22, m. w. N.).
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Dies war der Fall, wie das Arbeitsgericht – von den Parteien unbeanstandet – ausgeführt hat.
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Unter Zugrundelegung und Bezugnahme auf den unstreitigen Sachvortrag der Parteien kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass seine Tätigkeiten im Rahmen des hier maßgeblichen und festgestellten ersten, zweiten und dritten Arbeitsvorganges gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern, welche er vollumfänglich im Rahmen einer selbstständigen Leistungserbringung im tariflichen Sinne zu erbringen hat.
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dd. Der Kläger hat jedoch unabhängig davon, wie die zeitlichen strittigen Anteile der Arbeitsvorgänge ausfallen, nicht dargetan, dass die von ihm auszuübenden Tätigkeiten sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Verantwortung aus der EG 9b herausheben.
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(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – zitiert nach juris, dort Rn. 26 m. w. N.) ist unter Verantwortung im Sinne des zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihnen übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der Normalverantwortung hat das Bundesarbeitsgericht beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung des Angestellten zu begründen. Je nach Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.). Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, a. a. O. m. w. N.).
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(2) Beruft sich ein Arbeitnehmer auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, dass gegenüber der niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert, muss er in einem Eingruppierungsrechtsstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen (BAG, a. a. O., Rn. 34 m. w. N.). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, a. a. O., m. w. N.).
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Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung verlangt danach zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeit entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von der klagenden Arbeitnehmerin/dem klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde (BAG, a. a. O.).
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Sodann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende Normalverantwortung zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit der klagenden Arbeitnehmerin/des klagenden Arbeitnehmers gegenüber zu stellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur, das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist (BAG, a. a. O., Rn. 36).
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Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine im weitesten Sinne unstreitige Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der – behauptete – Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der gewichtig, beträchtlich sein muss, anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (BAG, a. a. O., Rn. 37 m. w. N.).
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ee) Der Kläger hat keine Vergleichsgruppen benannt, sondern hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals „besondere Verantwortung“ auf seine Leitungstätigkeit für 7 unterstellte Mitarbeiter im Arbeitsvorgang 1 hingewiesen. Unabhängig davon, ob der Zeitanteil für diese Leitungstätigkeit mit Zusammenhangstätigkeiten nun 32,5 % oder wie von der Beklagten behauptet oder geschätzt 10 % ausmacht und unterstellt, dadurch sei das Qualifizierungsmerkmal besonders verantwortungsvoll, gegeben, reicht diese Tätigkeit schon vom zeitlichen Umfang nicht aus, um die Vergütungsgruppe E9c zu erfüllen.
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Gleiches gilt in Addition mit dem festgestellten Arbeitsvorgang Nr. 3 selbstständige Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel, der 9 % der Arbeitszeit ausmacht.
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Insofern kann sich nur in Addition mit dem Arbeitsvorgang Nr. 2, der je nach Berechnung des Gerichts knapp unter 50 % der Arbeitszeit oder 33,5% – so der Kläger – oder 70% – so die Beklagte – beträgt, die begehrte Vergütung nach EG 9c ergeben.
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Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang Nr. 2 (und in dem von ihm neu gebildeten Arbeitsvorgang Nr. III) lediglich seine Tätigkeiten beschrieben und vorgetragen, dass diese zu 12 % – bezogen auf einen „abgespeckten“ Arbeitsvorgang II – das Qualifizierungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ erfüllen
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Der Kläger hat sich darauf beschränkt, hinsichtlich der von ihm rechtsirrig gebildeten Arbeitsvorgänge II und III zu beachtende Gesetze und Rechtsvorschriften zu nennen und seine wahrzunehmenden Tätigkeiten darzustellen und behauptet, diese hätten eine „erhebliche Außenwirkung“ und/oder „erhebliche Tragweite“ und „Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse von Bürgern oder Dritter“. Im Übrigen hat der Kläger pauschal vorgetragen, dass die ihm übertragene Verantwortung beträchtlicher und gewichtiger ist als die Verantwortung bei der Erledigung von Arbeitsaufgaben, die im allgemeinen einem Beschäftigten der EG 9b als Sachbearbeiter obliegt.
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Damit erfüllt der Kläger die ihm obliegende Darlegungslast nicht, wie bereits das Arbeitsgericht Cottbus festgestellt hat. Der Kläger hat nicht vergleichend dargestellt, welche Aufgaben einem Sachbearbeiter der EG 9b obliegen und warum seine Tätigkeit sich von dieser Tätigkeit im Vergleich als „besonders verantwortungsvoll „abhebt.
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Ein wertender Vergleich ist daher dem Gericht nicht möglich.
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Es mag zwar sein, dass in der beklagten Gemeinde Sachbearbeiter der EG 8 und niedriger beschäftigt werden. Das enthebt den Kläger aber nicht von seiner Darlegungslast.
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Dass die Aufzählung von Rechtsvorschriften nicht zielführend ist, hat bereits das Arbeitsgericht Cottbus dargelegt.
106
3. Der Kläger kann mangels Eingruppierung in die EG 9c auch keine Differenzvergütung zur EG 9b seit 01.02.2017 nebst Zinsen verlangen.
III.
107
Die Berufung des Klägers war daher mit der Folge zurückzuweisen, dass er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
IV.
108
Die Revision gegen die Entscheidung war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorlag. Insbesondere wies der am Einzelfall orientierte Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung auf und folgte die Kammer bei der Entscheidung den in der zitierten Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.
Weitere Informationen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…