Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2020, AZ 5 Sa 614/20

Ausgabe: 10-2020

Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen den Vorschriften der Verjährung gem. §§ 195 BGB, Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Die nationale Rechtslage ist eindeutig und einer europarechtskonformen Auslegung nicht zugänglich.

Weitere Informationen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/bsndpr…