Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2020, AZ 3 TaBV 4/20

Ausgabe: 11-2020

1. Im Regelfall ist eine Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern auf jeder Seite zu besetzen.

2. Bei einer Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen“ kann wegen der Erforderlichkeit sowohl juristischen als auch arbeitspsychologischen Sachverstands eine Festlegung der Beisitzerzahl auf drei je Seite geboten sein (ebenso LAG Baden-Württemberg 10.09.2020 – 4 TaBV 5/20)

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…