Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2021, AZ 21 Sa 12/20
Ausgabe: 1-2021
1. § 1 Abs. 1b AÜG eröffnet den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, durch Tarifvertrag abweichende Regelungen zur Überlassungshöchstdauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG zu treffen sowie Abweichungen zur Einsatzdauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 2. Halbs. AÜG.
2. § 1 Abs. 1b AÜG verstößt weder gegen die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche noch gegen die negative Koalitionsfreiheit. Ebensowenig verstößt die Norm gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
3. Machen die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche von der Möglichkeit des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG vollumfänglich Gebrauch, sind die Regelungen zur Einsatzdauer im Einsatzbetrieb des Entleihers bloße Betriebsnormen iSd. § 3 Abs. 2 TVG (anderer Ansicht LAG Baden-Württemberg 02.12.2020 – 4 Sa 16/20 – nicht rechtskräftig).
Durch diese Betriebsnormen für die Betriebe der Einsatzbranche wird ein bloßer Reflex mit mittelbarer Wirkung für das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und dessen Arbeitnehmer geschaffen. Sie wirken in diesem Vertragsverhältnis bei der Überlassungshöchstdauer nicht als Inhaltsnorm iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVG.
4. Nr. 2.3 des von Südwestmetall und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifvertrags Leih-/Zeitarbeit (TV Leiz), mit welcher die Höchstdauer eines Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf 48 Monate angehoben wurde, bewirkt deshalb auch für Nichtmitglieder der IG Metall eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…