Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 4 Sa 397/20

Ausgabe: 1-2021

1. Bei nicht ordnungsgemäßer, aber die „grundlegenden Informationen“ enthaltender Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 5 BGB führt nach der Rechtsprechung des BAG dessen widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts (zuletzt etwa BAG 24.08.2017 – 8 AZR 265/16, juris).

2. Ein tarifvertraglich vereinbartes Rückkehrrecht zum Veräußerer für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Erwerbers innenhalb von ca. 5 Jahren führt weder zu einem späteren Beginn noch zu einer Verlängerung dieser regelmäßigen Verwirkungsfrist

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