BGH, Beschluss vom 19.03.2021, AZ VIII ZR 68/19
Ausgabe: 2/3-2021
a)Zu den Voraussetzungen einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des §574 Abs.1 Satz1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 22.Mai 2019 -VIIIZR 180/18, BGHZ222, 133).
b)Das hohe Alter eines Mieters begründet ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des §574 Abs.1 Satz1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 22.Mai 2019 -VIIIZR 180/18, aaO Rn. 30).
c)Der Annahme, das hohe Lebensalter des Mieters gebiete auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses, liegt eine unzulässige Kategorisierung der nach §574 Abs. 1 Satz1 BGB abzuwägenden Interessen zugrunde (im Anschluss an Senatsurteil vom 22.Mai 2019 -VIIIZR 180/18, aaO Rn.36f.).
d)Eine langjährige Mietdauer lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache schließen. Vielmehr hängt deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters (Pflegen sozialer Kontakte in der Nachbarschaft etc.) ab (im Anschluss an Senats-urteil vom 22.Mai 2019 -VIIIZR 180/18, aaO Rn.30).
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