Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2020, AZ 7 Sa 348/19

Ausgabe: 03-2021

Erzieher/innen „für geschlossene Gruppen“ im Sinn des Tätigkeitsmerkmals B 3 der Anlage 1 ÜTV IB sind solche Erzieher/innen, die im Betreuungsdienst einer geschlossenen Gruppe tätig sind, nicht hingegen solche, die im arbeits- oder beschäftigungstherapeutischen Bereich mit einzelnen oder zwei bis drei Mitgliedern einer geschlossenen Gruppe arbeiten.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…