Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2021, AZ 11 Sa 490/20
Ausgabe: 4-5/2021
1. Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung über seine Bevollmächtigung zuzurechnen, wenn er dessen Auftreten kannte und der Geschäftsgegner auf den so gesetzten Rechtsschein vertraut hat sowie nach Treu und Glauben vertrauen durfte.
2. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam – mit der Folge normativer Bindung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) – abschließen (aA: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2018 – 10 TaBV 64/17).
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