Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2021, AZ 4 Ta 55/21
Ausgabe: 4-5/2021
1. Der von § 48 Abs. 1 GKG iVm. § 6 ZPO starr vorgegebene Gebührenstreitwert für den Streit um die Sicherstellung einer Forderung (etwa durch Bürgschaft) in Höhe des Nennbetrages der Forderung bedarf aufgrund des grundrechtlichen Justizgewährungsanspruchs der Korrektur, wenn er zu einem Kostenrisiko führt, dass außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstands steht (BVerfG 16.11.1999 – 1 BvR 1821/94).
2. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben die Parteien gemäß § 12a ArbGG den Aufwand für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in erster Instanz auch im Obsiegensfall selbst zu tragen. Übersteigt allein dieser Aufwand das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Nichterfüllung des Klagebegehrens, kann dies den Justizgewährungsanspruch verletzen.
3. Liegt der Nennbetrag der Forderung (hier: 267.000,00 €) erheblich über den für die Bürgschaftsbestellung aufzuwendenden Kosten (hier: 3.100,00 €), kann der Streitwert so zu bemessen sein, dass jedenfalls die Kosten der erstinstanzlichen Rechtsverteidigung des Beklagten nicht höher als das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Nichterfüllung des Klagebegehrens liegen (hier bei einem Streitwert von 40.000,00 €).
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…