Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.05.2021, AZ 9 Ta 24/21
Ausgabe: 4-5/2021
Die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung der Schuldnerin, dem Gläubiger einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Steuerbescheinigung zu erteilen oder elektronisch bereit zu stellen, ist hinreichend bestimmt und als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…