Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021, AZ 11 Ca 193/21
Ausgabe: 09-2021
1. Eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach im Übrigen neben den einschlägigen Tarifverträgen auch die jeweils gültigen Arbeitsordnungen des Betriebes gelten, kann zu einer Betriebsvereinbarungsoffenheit führen, wenn insbesondere sich aus der Auslegung in Verbindung mit den Gesamtumständen ergibt, dass damit auch Betriebsvereinbarungen zur Regelung des Inhaltes der Arbeitsverhältnisse gemeint sind. Sie ist auch mit den §§ 305 ff. BGB vereinbar, insbesondere mit § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Im Anschluss an BAG vom 21.02.2017 – 1 AZR 292/15 haben die Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von Beendigungsregelungen im Zusam-menhang mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze zur Wahrung des Vertrauens-schutzes bei rentennahen Jahrgängen einen weiten Gestaltungsspielraum.
3. Eine Regelung, die rentennahe Jahrgänge mit einer Vorfrist von 12 Monaten definiert und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von 6 Monaten zum Monatsende gerechnet vom Zeitpunkt des (möglichen) Rentenbezuges einer Regelaltersrente vorsieht, ist mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar.
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