Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 01.10.2021, AZ 4 Sa 336/21

Ausgabe: 09-2021

Bei der Auslegung eines Sozialplans ist der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien nur zu berücksichtigen, wenn er in dem Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…