Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 01.10.2021, AZ 4 Sa 336/21
Ausgabe: 09-2021
Bei der Auslegung eines Sozialplans ist der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien nur zu berücksichtigen, wenn er in dem Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat.
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