Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 01.10.2021, AZ 10 Sa 284/21
Ausgabe: 09-2021
Restricted Stock Units oder Aktienoptionen, die einem Arbeitnehmer von einem Dritten, etwa einer Konzernobergesellschaft, gewährt werden, stellen keine vertragsmäßige Leistung i.S.d. §§ 74 Abs. 2 HGB, 74b Abs. 2 HGB dar.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Arbeitgeber neben der emittierenden Gesellschaft zumindest konkludent auch selbst vertraglich verpflichtet hat
Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Abwicklungsvereinbarung: hier konkludente Verpflichtung der Beklagten abgelehnt.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…