Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Eröffnet eine Behörde einen eigenen Auftritt in den sozialen Medien (Facebook, Instagram, Twitter) und ermöglicht den Bürgern, dort Kommentare zu posten, sind die technischen Einrichtungen nicht zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten in der Dienststelle bestimmt.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2021, AZ OVG 62 PV 5/20